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   VG Stuttgart, 14.11.2008 - A 3 K 1358/08   

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VG Stuttgart, 14.11.2008 - A 3 K 1358/08 (https://dejure.org/2008,36642)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2008 - A 3 K 1358/08 (https://dejure.org/2008,36642)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. November 2008 - A 3 K 1358/08 (https://dejure.org/2008,36642)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; GG Art. 16 a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; GFK Art. 1 C Nr. 5; VwGO § 121
    Türkei, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage, Verpflichtungsurteil, Bindungswirkung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Menschenrechtslage, politische Entwicklung, Reformen, Kurden, Verdacht der ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.11.2008 - A 3 K 1358/08
    Mit der Aufnahme der Formulierung "Wegfall der Umstände" in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wurden Art. 11 Abs. 1 lit. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 in nationales Recht umgesetzt, wobei diese Regelung nach ihrem Wortlaut und Inhalt der "Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK entspricht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7.2.2008 - BVerwG 10 C 33.07 -, ZAR 2008, 192 = AuAS 2008, 118).

    Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht auch schon vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes in ständiger Rechtsprechung geschlossen, dass der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nur dann in Betracht kommt, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG, Urteile vom 1.11.2005 a.a.O. und vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126.243 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 20 = NVwZ 2006, 1420 sowie Beschluss vom 7.2.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.11.2008 - A 3 K 1358/08
    Mit "Wegfall-der-Umstände-Klausel" i.S.v. Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK ist eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse gemeint (BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15 = DVBl. 2006, 511).

    Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht auch schon vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes in ständiger Rechtsprechung geschlossen, dass der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nur dann in Betracht kommt, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG, Urteile vom 1.11.2005 a.a.O. und vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126.243 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 20 = NVwZ 2006, 1420 sowie Beschluss vom 7.2.2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.11.2008 - A 3 K 1358/08
    Dieser Prognosemaßstab gilt dabei gleichermaßen für die Fälle, in denen der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor bereits eingetretener politischer Verfolgung verlassen hat, als auch für den Fall, in dem der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (BVerwG, Urteile vom 23.7.1991 - 9 C 164.90 -, BVerwGE 88, 367, und vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.11.2008 - A 3 K 1358/08
    Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht auch schon vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes in ständiger Rechtsprechung geschlossen, dass der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nur dann in Betracht kommt, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG, Urteile vom 1.11.2005 a.a.O. und vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126.243 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 20 = NVwZ 2006, 1420 sowie Beschluss vom 7.2.2008 a.a.O.).
  • VG Stuttgart, 23.06.2008 - A 11 K 4917/07

    Zum Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots auf Grund eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.11.2008 - A 3 K 1358/08
    Nach alldem ist noch keine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Lage in der Türkei eingetreten (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 14.4.2008 - A 12 K 1612/06 -, vom 22.4.2008 - A 8 K 5626/07 -, vom 23.6.2008 - A 11 K 4917/07 - und vom 30.6.2008 - A 11 K 304/07 -), so dass die Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Asylanerkennung und Zuerkennung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht weggefallen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2001 - A 9 S 2007/99

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen bei Sachlageänderung trotz

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.11.2008 - A 3 K 1358/08
    In einem solchen Fall darf das Bundesamt die daraufhin von ihm ausgesprochene Anerkennung und die getroffene Feststellung überhaupt nur widerrufen, wenn sich seit Ergehen des Urteils die Gefährdungslage in diesem Staat so verbessert hat, dass auf sie die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig angenommene Verfolgungsprognose nicht mehr gestützt werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.2.2001 - A 9 S 2007/99 - ESVGH 51, 186 = InfAuslR 2001, 406 m.w.N. zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG a.F.).
  • VG Stuttgart, 30.06.2008 - A 11 K 304/07

    Zum Widerruf der Flüchtlingszuerkennung eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.11.2008 - A 3 K 1358/08
    Nach alldem ist noch keine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Lage in der Türkei eingetreten (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 14.4.2008 - A 12 K 1612/06 -, vom 22.4.2008 - A 8 K 5626/07 -, vom 23.6.2008 - A 11 K 4917/07 - und vom 30.6.2008 - A 11 K 304/07 -), so dass die Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Asylanerkennung und Zuerkennung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht weggefallen sind.
  • VG Stuttgart, 22.04.2008 - A 8 K 5626/07

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, zwingende Gründe, Krankheit, psychische

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.11.2008 - A 3 K 1358/08
    Nach alldem ist noch keine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Lage in der Türkei eingetreten (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 14.4.2008 - A 12 K 1612/06 -, vom 22.4.2008 - A 8 K 5626/07 -, vom 23.6.2008 - A 11 K 4917/07 - und vom 30.6.2008 - A 11 K 304/07 -), so dass die Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Asylanerkennung und Zuerkennung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht weggefallen sind.
  • BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 3.92

    Anforderungen an den Entzug der Asylberechtigung - Prognosemaßstab der

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.11.2008 - A 3 K 1358/08
    Dieser Prognosemaßstab gilt dabei gleichermaßen für die Fälle, in denen der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor bereits eingetretener politischer Verfolgung verlassen hat, als auch für den Fall, in dem der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (BVerwG, Urteile vom 23.7.1991 - 9 C 164.90 -, BVerwGE 88, 367, und vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1).
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